
Die Privathaftpflichtversicherung - Versicherungsschutz für Kinder
Im BGB ist geregelt, dass Kinder bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs nicht selbst haftbar gemacht werden können. Wenn nun auch die Eltern Ihrer gesetzlichen Aufsichtspflicht nachgekommen sind hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Schadensersatz. Bei den Geschädigten stößt diese gesetzliche Regelung meist auf wenig Verständnis und damit zu Problemen für den VN
Durch den Einschluss einer Zusatzversicherung kann die „Einrede der Deliktunfähigkeit“ bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, ausgeschlossen werden. Der Versicherer leistet dann auch, wenn eine gesetzliche Haftung des deliktsunfähigen Kindes nicht besteht ( es gibt jedoch immer Leistungsbegrenzungen, die meist bei 5000 Euro liegen).
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