Die Privathaftpflichtversicherung - Versicherungsschutz für Gefälligkeitsschäden


Fügt der Versicherte einer Privathaftpflichtversicherung einer anderen Person bei unentgeltlicher Hilfsleistung einen Schaden zu, so hat diese rechtlich bei leichter Fahrlässigkeit keinen Anspruch auf Schadensersatz .

Dies gilt z.B für ier Hilfe bei Familienfeiern oder Umzügen usw. Ähnlich den Schäden von deliktsunfähigen Kindern, terten natürlich ungeachtet der klaren rechtliche Regelung auch hier Probleme zwischen den Beteiligten auf Die Schadensart kann jedoch als Zusatzleistung in der Privat-Haftpflichtversicherung mit versichert werden ( auch hier gibt es allerdings Leistungsbegrenzungen von ca 5000 Euro)

 

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