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Wozu Reisekrakenversicherung ?


01.07.2010



Reisekrankenversicherung ( AKV )

Eine der wichtigsten Reiseversicherungen ist die  Reisekrankenversicherung  lohnt sich auch für Länder, für die die gesetzlichen Krankenversicherungen die "European Health Insurance Card“  ausgeben.Diese befindet sich in der Regel auf der Rückseite der Versicherungskarte der gesetzlichen Krankenversicherung. 
Innerhalb der EU, in der Türkei, Tunesien, der Schweiz und Kroatien ist eine Reisekrankenversicherung nicht zwingend erforderlich, aber sinnvoll. Im Falle einer Erkrankung kann man sich zwar mit der  „European Health Insurance Card“ kostenlos behandeln lassen. So weit der Idealfall, sofern das Krankenhaus die Karte akzeptiert und man nicht nach Hause transportiert werden muss. Die Praxis sieht ganz anders aus: Nur einige, aber keineswegs die meisten Ärzte und Krankenhäuser in der EU akzeptieren die EHIC Karte.
Die Überführung eines Patienten nach Hause bzw. im schlimmsten Fall der Transport eines Leichnams wird von der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen.
Hier einen geeigneten Arzt zu finden, kann sich im Krankheitsfall als mühsam bis unmöglich herausstellen, vor allem dann, wenn man die Sprache des Gastlandes nicht ausreichend beherrscht. Häufig muss es aber schnell gehen. Vielfach wird man also für die erbrachte Leistung im voraus bezahlen müssen und reicht die Quittungen im Nachhinein bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein. Doch wenn man Pech hat, bezahlt die gesetzliche KV gar nichts oder nur einen Bruchteil der Rechnung, weil man entweder nicht den vorgeschriebenen Weg über die „ European Health Insurance Card“ eingehalten hat oder sich in einer privaten Krankenstation behandeln ließ.
Unerlässlich ist eine Reisekrankenversicherung für Reisen nach außerhalb der EU, also z.B. in die USA, die Dominikanische Republik oder nach Asien.
Eine Standard Reisekrankenversicherung gilt für alle privat veranlassten Reisen bis zu einer Reisedauer von 6 Wochen. Bei der Barmenia Versicherung sind sogar Reisen bis zu 56 Tagen versichert.

Gerät der Reisende im Urlaub in eine kriegerische Auseinandersetzung zahlt die Reisekrankenversicherung nur dann, wenn das Kriegsgeschehen für den Versicherten "nicht vorhersehbar" war.Dies gilt im Rahmen der Reiseversicherung standardmäßig.

In alten Versicherungsbedingungen der Reisekrankenversicherung findet sich zum Teil noch die Staatsangehörigkeitsklausel. Einige Versicherer leisteten in Deutschland wohnhaften Mitbürgern mit ausländischer Staatsangehörigkeit keinen Versicherungsschutz, wenn diese in Ihrer alten heimat Urlaub machten. Diese Klausel wurde vom BGH als unwirksasm bezeichnet und wird von den Reiseversicherungen auch nicht mehr angewendet, auch wenn dem Vertrag noch alte Bedingungen zugrunde liegen sollten.

Ein Rücktransport des Versicherten nach Deutschland zahlt die Reisekrankenversicherung dann, wenn dieser medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet ist. Einige Reiseversicherungen übernehmen die Kosten schon dann, wenn der Rücktransport sinnvoll und vertretbar ist oder wenn die Behandlung im Krankenhaus länger als 14 Tage dauert. Grundsätzlich ist die Reisekrankenversicherung immer bemüht einen Rücktransport zu organisieren, wenn ansonsten teuere behandlungskosten im Ausland anfallen würden.





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